Zwei Stellen im Bereich E-Learning

In eigener (beruflicher) Sache: Wir suchen an der Universität Bonn zur Verstärkung unseres E-Learning-Teams zwei Mitarbeiter/innen.

Weitere Informationen unter: http://www.hrz.uni-bonn.de/stellen

Disclaimer in eigener Sache:
Ich bin an der Uni Bonn im HRZ tätig – und man soll ja nicht dienstliches und privates verquicken. Aber wie heißt es so schön, keine Regel ohne Ausnahme, bei E-Learning-Dingen mache ich das gerne.

Der Bereich E-Learning wird an der Universität Bonn gemeinsam von Universitäts- und Landesbibliothek und Hochschulrechenzentrum getragen. Wir suchen in beiden Einrichtungen Verstärkung, weitere Details auf der verlinkten Webseite. Ansonsten kann man mich auch gerne dazu unter meiner Dienstmail martin.ragg [at] uni-bonn.de ansprechen.

 

Kitaplätze und frühkindliche Bindung

Bei ZEIT-online gibt es ein interessantes Interview mit dem Psychologen Karl Heinz Brisch. Er weist auf die Problematik hin, dass sich zwar die Zahl der Kita-Plätze in den letzten Jahren massiv erhöht hat, gleichzeitig aber eine aus seiner Sicht mehr als schlechte Betreuungsrelation vor allem im frühkindlichen Bereich gegeben ist. Parallel dazu moniert er auch eine fehlende Ausbildung im Kleinkindbereich:

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Bildung

Urheberrecht in E-Learningplattformen an Hochschulen

Eine große Unsicherheit gibt es seit langem im Bereich des Urheberrechts in E-Learningplattformen an Hochschulen. Formal greift dort $52a UrhG Absatz 1:

(1) Zulässig ist,

1. veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern (Quelle: dejure.org)

Die Problematik entfacht sich direkt an den Begriffen „kleine Teile eines Werks“, „zur Veranschaulichung“ und dann auch „abgegrenzter Kreis von Unterrichtsteilnehmern“. Eine genauere Definition gibt es nicht, was im Einzelnen wie ausgelegt werden kann/darf war bisher nicht entschieden. In einem Rechtsstreit zwischen dem Krömer-Verlag und der Fernuniversität Hagen wurden diese Dinge jetzt nicht endgültig geklärt, der BGH hat in einer Entscheidung letzte Woche jedoch einige Dinge deutlicher geklärt. Das Verfahren selbst wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

„Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sind unter „kleinen“ Teilen eines Werkes entsprechend einem zwischen der Verwertungsgesellschaft Wort und den Bundesländern geschlossenen „Gesamtvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach § 52a UrhG für das Öffentlich-Zugänglichmachen von Werken für Zwecke des Unterrichts an Schulen“, der gleichfalls Sprachwerke betrifft, höchstens 12% des gesamten Werkes zu verstehen. Darüber hinaus sei eine – vom BGH mit 100 Seiten definierte – Höchstgrenze erforderlich, weil ansonsten ganze Bände eines mehrbändigen Werkes ohne Einwilligung des Urhebers öffentlich zugänglich gemacht werden dürften. Die Beklagte habe demnach grundsätzlich bis zu 63 Seiten des Werkes „Meilensteine der Psychologie“ auf der Lernplattform einstellen dürfen. Das Einstellen der Beiträge habe – so der BGH – auch der Veranschaulichung im Unterricht gedient. Dem stehe, anders als das Berufungsgericht gemeint habe, nicht entgegen, dass sie den Unterrichtsstoff nicht nur verdeutlicht, sondern auch ergänzt hätten. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts erlaube die Schrankenregelung des § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG auch nicht nur ein Bereithalten kleiner Teile eines Werkes zum Lesen am Bildschirm. Vielmehr gestatte sie deren Zugänglichmachen auch dann, wenn Unterrichtsteilnehmern dadurch ein Ausdrucken und Abspeichern der Texte ermöglicht werde. auch dann, wenn Unterrichtsteilnehmern dadurch ein Ausdrucken und Abspeichern der Texte ermöglicht werde. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist ein Zugänglichmachen allerdings nicht geboten im Sinne von § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG, wenn der Rechtsinhaber der Hochschule eine angemessene Lizenz für die fragliche Nutzung angeboten hat.“ (Quelle: Pressemitteilung BGH)

Zum ersten Mal ist hier mit 12% eines Werkes eine klare Grenze gezogen – bisher kannte ich hier immer nur Mutmaßungen. Auch eine Ergänzung der Lehrveranstaltung ist gestattet – auch das war bisher in der Diskussion.

Beie Telepolis gibt es eine erste Bewertung „BGH macht Dozenten das Leben leichter“ – hier wird auch noch einmal auf das Verfahren selbst eingegangen und einiges erklärt. Telepolis liest aus dem BGH-Ergebnis auch einige weitere Dinge heraus, z.B.

„Normale PDFs sind okay. Nirgendwo steht etwas anderes im Gesetz, der Rest ist Phantasie von Verlagsjuristen und Stuttgarter Richtern.
Schon das OLG (im Gegensatz zum LG) sah kein Problem mit dem „abgrenzten Kreis“, da es sich nur um eingeschriebene Studierende handelte, die sich durch Kontrollmechanismen ausweisen mussten – dass es mehr als 4.000 waren, teilweise (welch Skandal!) in der Schweiz wohnhaft, spielt keine Rolle.“ (Quelle: Telepolis)

Dass Verfahren selbst ist damit nicht zu Ende, nach der BGH-Definition hat die Fernuni Hagen mit 91 Seiten mehr als die in diesem Fall erlaubten 63 Seiten (12% des Gesamtumfangs) digital in einem E-Learning-Kurs zur Verfügung gestellt- aber vermutlich bringt es etwas Klarheit vor allem an Universitätsbibliotheken und den Betreibern der E-Learning-Plattformen, was nun erlaubt ist und was nicht.

Kostenlose eBooks vom Oldenbourg Wissenschaftsverlag und Akademie Verlag

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Den ganzen August über gibt es den kompletten (!) eBook Bestand der beiden Verlage „Oldenbourg Wissenschaftsverlag” und “Akademie Verlag” zum Download. Das ganze funktioniert nur kapitelweise, aber wer fleißig klickt, kann einige interessante Literatur bekommen.
Das ganze ist quasi ein „Willkommensgeschenk“ von De Gruyter, die Anfang 2013 beide Verlage erworben hat und das kostenlose Downloadangebot jetzt der Start der Integration der beiden Verlage ist.

Die Aktion findet nur im August statt – ab September kosten die eBooks dann auch wieder Geld – von daher, wer dort etwas sinnvolles findet, sollte sich beeilen.

Kurz zum Profil der beiden Verlage: Der Akademie Verlag vor allem im Bereich Philosophie, Geschichte und Kunst – der Oldenbourg Wissenschaftsverlag mit den Schwerpunkten Geisteswissenschaften und Wirtschafts- und Sozialwissenschaften.

Die Qualität der eBooks ist sehr unterschiedlich (teilweise sind die Scans nicht so sonderlich gut, bzw. man fragt sich, warum Bücher aus neueren Jahren durch OCR müssen), eine ausführlichere Vorstellung incl. Kritik gibt es im Blog der Unibilbiothek des Saarlandes: De Gruyter in Geberlaune: gesamter E-Book- und E-Journalbestand von Oldenbourg und Akademie im August 2013 kostenlos erhältlich

(Der Zugang scheint gerade zu klemmen – die Suchen geben mir momentan keine sinnvollen Treffer zurück, hoffen wir, dass De Gruyter das in den Griff bekommt)

Hier entlang zum Download der eBooks:

Cybermobbing an Schulen

An der WWU Münster gibt es ein von der DFG gefördertes Projekt „Cybermobbing an Schulen“. In einer Panelstudie werden Schülerinnen und Schüler nach ihren Erfahrungen mit Cybermobbing befragt. Inzwischen liegen erste Ergebnisse vor. Befragt wurden bisher gut 5.600 Schülerinnen und Schüler, ca. ein Drittel sieht sich bisher selbst von Cybermobbing betroffen.

„Das Spektrum reicht von beleidigenden Mails über das Hochladen von peinlichen Videos auf YouTube bis hin zum Online-Pranger über Facebook. Die Studie zeigt aber auch: Besonders verletzende Formen des Cybermobbing sind vergleichsweise selten.
[…]
Die Studie zeigt, dass eine klare Unterscheidung zwischen Tätern und Opfern nicht immer möglich ist. Viele Jugendliche berichten, dass sie selbst Opfer wurden, gleichzeitig aber auch andere über das Internet gemobbt haben. Etwa ein Drittel der Betroffenen gehört zu dieser „Täter/Opfer“-Kategorie, während sich der Rest der Betroffenen jeweils zur Hälfte auf die Täter- und die Opfer-Kategorie verteilt. Mit Blick auf die Schulformen ist die Mischgruppe dieser „aggressiven Opfer“ besonders auffällig: Mit 19,8 Prozent ist an den Hauptschulen der Anteil der Täter/Opfer deutlich größer als an den Realschulen (11,3 Prozent) und Gymnasien (8,4 Prozent)“ (Quelle: PM WWU Münster)

Etwas schade ist, dass nur die Pressemitteilung der WWU ein paar Ergebnisse und Zahlen bereithält. Die Projektwebseiten selbst sagen außer Beteiligte und Laufzeit fast nichts aus. Hier wäre es schon spannend gewesen, ausführlichere Informationen zu finden, die über die Pressemitteilung hinausgehen und auch etwas zu dem Vorgehen und den weiteren Beteiligten zu erfahren.
So sind die Ergebnisse durchaus interessant – es bleibt aber eine Pressemitteilung alleine im Raum stehen.

Logo WWU Münster

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Gleichstellung an Hochschulen

Die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) hat letzte Woche die Ergebnisse zur Umsetzung der „Forschungsorientierten Gleichstellungsstandards“ veröffentlicht. Unter diesem schönen Begriff wurden 2008 Standards in Form einer Selbstverpflichtung der Hochschulen verabschiedet, mit dem letzlichen Ziel den Anteil an Frauen im wissenschaftlichen Bereich deutlich zu erhöhen.

Eine Arbeitsgruppe hat die Gleichstellungskonzepte der Hochschulen nun bewertet und ihren Abschlussbericht vorgestellt.

Während auf der einen Seite bessere Strukturen im Rahmen des Themas Gleichstellung geschaffen wurden und die Thematik inzwischen zum Hochschulalltag gehört wird in der praktischen (zahlenmäßigen) Entwicklungen noch weiteres Potential gesehen:

„Trotz der insgesamt erfreulichen Entwicklung hat der Anstieg der Frauenanteile auf den verschiedenen Karrierestufen aber noch nicht den erhofften Umfang erreicht. Umso mehr sei es nun wichtig, ein Augenmerk auf die Entwicklung der Frauenanteile auf den jeweiligen Karrierestufen zu richten. Dabei identifizierte die Arbeitsgruppe insbesondere die Postdoc-Phase und das Berufungsgeschehen als entscheidende Stellen im Karriereverlauf, auf denen bei den weiteren Bemühungen ein Fokus zu legen sei.“ (Quelle: DFG)

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SmartTV und fehlender Datenschutz

An der TU Darmstadt haben Informatiker in einem spannenden Paper dargelegt, dass in den aktuellen Implementierung von „Smart-TVs“ Lücken im Datenschutz lauern. Smart-TVs werden die Kombination von klassischen Fernsehen und Internet genannt. Diese wird momentan über HbbTV in neue Geräte (Fernseher und Receiver) implementiert. Dabei bildet HbbTV den Rückkanal des Fernsehsenders ins Internet. HbbTV  liefert Informationen zum laufenden Programm, leitet in die Mediathek weiter etc. – an vielen Punkten liefert HbbTv eine Art Kombination von klassischem EPG und einem moderneren Videotext.

Was auf den ersten Blick als sinnvolle Erweiterung daherkommt, ist in der aktuellen Implementierung datenschutzrechtlich nicht so gut gelöst. Das Advanced Security Research Darmstadt (CASED) hat dies letzte Woche aufgezeigt.

„Die Nutzer dieser Geräte sehen in der Regel eine eingeblendete Information, dass der Sender Zusatzinformationen anbietet. Wer interessiert ist, kann diese über eine Taste auf der Fernbedienung abrufen. „Was die Nutzer nicht wissen können ist, dass der Fernseher bereits bei der Senderwahl mit dem Server der Sendeanstalt kommuniziert. Von vielen Sendern empfängt er mehrmals pro Minute Inhalte, überträgt aber auch Nutzungsdaten, ohne dass der Zuschauer HbbTV aktiv durch Drücken des Red Buttons nutzt“, erklärt Informatiker Marco Ghiglieri.

Die so gewonnenen Informationen sind aus datenschutzrechtlicher Sicht durchaus als bedenklich einzustufen – insbesondere, da einige Sender die Daten auch Drittanbietern wie Google Analytics zur Verfügung stellen, die detaillierte Nutzeranalysen erzeugen. Diese könnten Sendern vor allem zur Ermittlung von regionalen Einschaltquoten und zur Übertragung personalisierter Werbung dienen.“ (Quelle: Pressemitteilung TU Darmstadt)

Dabei ist das Thema nicht neu – die Darmstädter Informatiker sind schon länger an dem Thema dran und mit Sendern im Gespräch – nur ändert sich bisher wenig an dem Auswerteverhalten.

„Anbieter und Hersteller müssen lernen, dass Sicherheit und Privatsphäre schon „by Design“, also im Entwurfsstadium berücksichtigt werden muss. Nachträgliche Absicherung ist oft teurer und kann das Vertrauen der Kunden erschüttern“, sagt Michael Waidner, CASED-Direktor und Professor für Sicherheit in der Informationstechnik. (Quelle: Pressemitteilung TU Darmstadt)

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