
Zum 01.04.2003 trat das neue
Jugendschutzgesetz in Kraft.
Nachdem manch einer es in einer
ersten Reaktion als Aprilscherz
bezeichnete, möchte reticon eine
erste Bestandsaufnahme vornehmen
und die Änderungen und bisherigen
Auswirkungen betrachten
Die bisherigen
Regelungen
Das
Jugendschutzgesetz regelt die
Belange von Jugendlichen und regelt
verschiedene Dinge, wir
konzentrieren uns auf reticon auf
den Bereich der Medien.
Zum
ersten Mal wird zwischen Online-
und Offlinemedien unterschieden.
Das Gesetz spricht an dieser Stelle
von Telemedien.
Ein erster
Einwand: Diese Trennung mag auf
den ersten Blick sinnvoll sein -
unter Telemedien werden aber nur
Computerspiele etc. auf
Datenträgern verstanden. Ein
Onlinespiel, Spiele zum Download
oder Spiele, die direkt in die
Hardware eines Gerätes integriert
sind, fallen nicht unter die
Regelungen, die für Telemedien
gelten. Damit offenbart eine
zentrale Definition des Gesetzes
schon jetzt große Lücken, die in
absehbarer Zeit noch bedeutender
werden dürften.
Es erfolgt eine Neuregelung der
beteiligten Institutionen, die den
Jugendschutz durchsetzen sollen.
Bisher gab es die USK
(Unterhaltungssoftware
Selbstkontrolle), diese versieht
vor allem Computerspiele seit nun
fast 10 Jahren mit
Altersempfehlungen. Diese waren
bisher allerdings für den Verkauf
nicht bindend.
Neben der USK gab
es dann noch die berühmt
berüchtigte BPjM (Bundesprüfstelle
für jugendgefährdende Medien). Auf
Antrag hin konnte diese ein Spiel
indizieren und damit den Verkauf
und die Bewerbung stark
einschränken. Eine Indizierung war
z.B. auch nach einer ab 16
Bewertung durch die USK möglich.
Die Neuordnung
Keine
Angst - uns bleiben alle Behörden
erhalten. Allerdings werden diese
nun mit grundlegend neuen
Kompetenzen ausgestattet, das
Verfahren bekommt ein neues
Gesicht.
Die USK erhält als
Gremium eine deutlich wichtigere
Rolle zugewiesen. Sie entscheidet
auf Antrag der Hersteller und
ordnet ein Spiel in eine sogenannte
Jugendschutzklasse ein.
Positiv: Damit ist eine
eindeutige Hierarchie geschaffen.
Ein durch die USK eingeordnetes
Spiel kann nun nicht mehr
nachträglich durch die BPjM
indiziert werden. Der Hersteller
erlangt also nun eine
Rechtssicherheit durch die
Begutachtung der USK.
Einwand: Die wohl größte
Kritik an diesem Verfahren ist eine
neue Qualität der Bewertung: Gegen
digitale Medien wird ein
Generalverdacht aufgebaut.
Ein nicht durch die USK
eingeordnetes Spiel ist automatisch
FSK ab 18. Es darf damit nicht über
den Versandhandel vertrieben werden
und es muss beispielsweise
sichergestellt sein, dass ein
solches Spiel nur ab der jeweiligen
Altersklasse zugänglich und kaufbar
ist. Dies bedeutet sowohl
Ausweiskontrollen bei Mediamarkt,
Saturn & Co., als auch das
Problem von
Vorführterminals.
Sicherheit hat
natürlich auch ihren Preis: Eine
Prüfung durch die USK kostet jetzt
1000,- EUR.
Eine weitere
Neuerung ist, dass die BPjM von
jetzt an auf eigene Initiative
aktiv werden kann.
Einige Absurditäten
Schon jetzt ergeben sich
Ungereimtheiten und Absurditäten.
Grauzonen, in denen man noch nicht
weiß, ob man sich mit dem Gesetz in
Einklang befindet.
Was ist z.B.
mit dem PAC-Man Spiel von 1984?
Es fällt als Spiel, wenn man es
auf einem Datenträger vertreibt,
unter die aktuellen Regelungen. Es
ist nicht durch die USK eingestuft
und dass jemand dafür heute noch
1000,- EUR ausgibt, ist auch nicht
mehr zu erwarten. Unabhängig davon
darf es somit online nicht
vertrieben werden. Die Lösung?
Nicht auf einem Datenträger
erwerben, sondern herunterladen und
schon greift das Gesetz nicht mehr.
Was ist mit dem Spieleverkauf
auf
Ebay?
Ebay ist laut
verschiedenen Gerichtsurteilen
nicht für die Einhaltung des
Jugendschutzes bei seinen Auktionen
verantwortlich, sondern muss nur
auf Hinweis aktiv werden. Damit
bleibt die Überprüfung, ob das
Spiel dort überhaupt und wenn ja an
wen und wie, bei dem einzelnen
Verkäufer hängen. Interessant ist
es auch, dass die Listen der
bewerteten Spiele nicht mehr
vollständig einsehbar sein sollen,
um unbeabsichtigte Werbeeffekte zu
vermeiden.
Aber schauen Sie sich
einmal bei Ebay um, dort kriegen
Sie, zumindest zur Zeit, noch so
ziemlich jedes Spiel.
Fazit Mir erscheint schon
der grundlegende Ansatz falsch, der
Jugendschutz quasi über eine
White-List realisieren will.
Damit muss nun jedes Spiel, das in
Deutschland verkauft werden soll,
vorher geprüft werden. Meiner
Meinung nach ist hiermit keineswegs
ein adäquater Jugendschutz gegeben,
dazu ist dies der falsche Ansatz.
Es wird aber zugleich auch ein
riesiger Apparat errichtet, der nun
jedes Spiel bewerten muss. Ganz
abgesehen von dem riesigen Aufwand,
der zur Kontrolle notwendig ist.
Bei einer sogenannten Black-
List ist dies noch
realisierbar, man hat eine Liste
mit schwarzen Schafen und überwacht
diese. Nun muss aber jedes Spiel
überwacht werden:
- Ist es durch
die USK erfasst?
- Stimmt die
Einordung?
- Ist der Datenträger
korrekt gekennzeichnet?
und
nicht zuletzt: Ist die
Alterskontrolle beim Verkauf
entscheidend?
Diese Form des Schutzes passt allerdings in eine Gesellschaft, die ein Höchstmaß an Kontrolle wünscht. Die Beschränkung auf physikalische Datenträger ist eine Einschränkung, die den Jugendschutz schon bald zu einem Tiger ohne Zähne werden lassen könnte.
Zu begrüßen ist die klarere Stellung der Institutionen USK und BPjM - wie sich das Gesetz im Einzelnen bewährt, bleibt abzuwarten, insbesondere da bis Ende 2003 noch eine Übergangsfrist gilt.
Insgesamt erweckt das Gesetz den
Anschein einer Überregulierung, die
im Bereich der industriellen
Fertigung von Spielen greifen mag,
auf die vielfältigen
Vertriebsformen und die
unterschiedlichen Varianten von
Spielen keine Antwort gibt. Dies
korrespondiert mit dem Eindruck,
dem man aus dem Werdegang des
Gesetzes gewinnen kann: Nach
endlosen und erfolglosen Debatten
wurden die Einzelheiten des
Gesetzes im Angesicht der
Ereignisse von Erfurt sehr schnell
getroffen.
Wir werden die
Auswirkungen des Gesetzes für Sie
im Blick behalten und weiter
verfolgen.
Olaf Gulbransson