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reticon Bildung und Neue Medien
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Ein Ausflug in den Jugendschutz

reticon-Report von Martin Ragg -- [12.04.2003]reticon-Report

Zum 01.04.2003 trat das neue Jugendschutzgesetz in Kraft. Nachdem manch einer es in einer ersten Reaktion als Aprilscherz bezeichnete, möchte reticon eine erste Bestandsaufnahme vornehmen und die Änderungen und bisherigen Auswirkungen betrachten

Die bisherigen Regelungen
Das Jugendschutzgesetz regelt die Belange von Jugendlichen und regelt verschiedene Dinge, wir konzentrieren uns auf reticon auf den Bereich der Medien.
Zum ersten Mal wird zwischen Online- und Offlinemedien unterschieden. Das Gesetz spricht an dieser Stelle von Telemedien.
Ein erster Einwand: Diese Trennung mag auf den ersten Blick sinnvoll sein - unter Telemedien werden aber nur Computerspiele etc. auf Datenträgern verstanden. Ein Onlinespiel, Spiele zum Download oder Spiele, die direkt in die Hardware eines Gerätes integriert sind, fallen nicht unter die Regelungen, die für Telemedien gelten. Damit offenbart eine zentrale Definition des Gesetzes schon jetzt große Lücken, die in absehbarer Zeit noch bedeutender werden dürften.

Es erfolgt eine Neuregelung der beteiligten Institutionen, die den Jugendschutz durchsetzen sollen. Bisher gab es die USK (Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle), diese versieht vor allem Computerspiele seit nun fast 10 Jahren mit Altersempfehlungen. Diese waren bisher allerdings für den Verkauf nicht bindend.
Neben der USK gab es dann noch die berühmt berüchtigte BPjM (Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien). Auf Antrag hin konnte diese ein Spiel indizieren und damit den Verkauf und die Bewerbung stark einschränken. Eine Indizierung war z.B. auch nach einer ab 16 Bewertung durch die USK möglich.

Die Neuordnung
Keine Angst - uns bleiben alle Behörden erhalten. Allerdings werden diese nun mit grundlegend neuen Kompetenzen ausgestattet, das Verfahren bekommt ein neues Gesicht.
Die USK erhält als Gremium eine deutlich wichtigere Rolle zugewiesen. Sie entscheidet auf Antrag der Hersteller und ordnet ein Spiel in eine sogenannte Jugendschutzklasse ein.
Positiv: Damit ist eine eindeutige Hierarchie geschaffen. Ein durch die USK eingeordnetes Spiel kann nun nicht mehr nachträglich durch die BPjM indiziert werden. Der Hersteller erlangt also nun eine Rechtssicherheit durch die Begutachtung der USK.

Einwand: Die wohl größte Kritik an diesem Verfahren ist eine neue Qualität der Bewertung: Gegen digitale Medien wird ein Generalverdacht aufgebaut. Ein nicht durch die USK eingeordnetes Spiel ist automatisch FSK ab 18. Es darf damit nicht über den Versandhandel vertrieben werden und es muss beispielsweise sichergestellt sein, dass ein solches Spiel nur ab der jeweiligen Altersklasse zugänglich und kaufbar ist. Dies bedeutet sowohl Ausweiskontrollen bei Mediamarkt, Saturn & Co., als auch das Problem von Vorführterminals.
Sicherheit hat natürlich auch ihren Preis: Eine Prüfung durch die USK kostet jetzt 1000,- EUR.
Eine weitere Neuerung ist, dass die BPjM von jetzt an auf eigene Initiative aktiv werden kann.

Einige Absurditäten
Schon jetzt ergeben sich Ungereimtheiten und Absurditäten. Grauzonen, in denen man noch nicht weiß, ob man sich mit dem Gesetz in Einklang befindet.
Was ist z.B. mit dem PAC-Man Spiel von 1984?
Es fällt als Spiel, wenn man es auf einem Datenträger vertreibt, unter die aktuellen Regelungen. Es ist nicht durch die USK eingestuft und dass jemand dafür heute noch 1000,- EUR ausgibt, ist auch nicht mehr zu erwarten. Unabhängig davon darf es somit online nicht vertrieben werden. Die Lösung? Nicht auf einem Datenträger erwerben, sondern herunterladen und schon greift das Gesetz nicht mehr.

Was ist mit dem Spieleverkauf auf Ebay?
Ebay ist laut verschiedenen Gerichtsurteilen nicht für die Einhaltung des Jugendschutzes bei seinen Auktionen verantwortlich, sondern muss nur auf Hinweis aktiv werden. Damit bleibt die Überprüfung, ob das Spiel dort überhaupt und wenn ja an wen und wie, bei dem einzelnen Verkäufer hängen. Interessant ist es auch, dass die Listen der bewerteten Spiele nicht mehr vollständig einsehbar sein sollen, um unbeabsichtigte Werbeeffekte zu vermeiden.
Aber schauen Sie sich einmal bei Ebay um, dort kriegen Sie, zumindest zur Zeit, noch so ziemlich jedes Spiel.

Fazit Mir erscheint schon der grundlegende Ansatz falsch, der Jugendschutz quasi über eine White-List realisieren will. Damit muss nun jedes Spiel, das in Deutschland verkauft werden soll, vorher geprüft werden. Meiner Meinung nach ist hiermit keineswegs ein adäquater Jugendschutz gegeben, dazu ist dies der falsche Ansatz. Es wird aber zugleich auch ein riesiger Apparat errichtet, der nun jedes Spiel bewerten muss. Ganz abgesehen von dem riesigen Aufwand, der zur Kontrolle notwendig ist. Bei einer sogenannten Black- List ist dies noch realisierbar, man hat eine Liste mit schwarzen Schafen und überwacht diese. Nun muss aber jedes Spiel überwacht werden:
- Ist es durch die USK erfasst?
- Stimmt die Einordung?
- Ist der Datenträger korrekt gekennzeichnet?
und nicht zuletzt: Ist die Alterskontrolle beim Verkauf entscheidend?

Diese Form des Schutzes passt allerdings in eine Gesellschaft, die ein Höchstmaß an Kontrolle wünscht. Die Beschränkung auf physikalische Datenträger ist eine Einschränkung, die den Jugendschutz schon bald zu einem Tiger ohne Zähne werden lassen könnte.

Zu begrüßen ist die klarere Stellung der Institutionen USK und BPjM - wie sich das Gesetz im Einzelnen bewährt, bleibt abzuwarten, insbesondere da bis Ende 2003 noch eine Übergangsfrist gilt.

Insgesamt erweckt das Gesetz den Anschein einer Überregulierung, die im Bereich der industriellen Fertigung von Spielen greifen mag, auf die vielfältigen Vertriebsformen und die unterschiedlichen Varianten von Spielen keine Antwort gibt. Dies korrespondiert mit dem Eindruck, dem man aus dem Werdegang des Gesetzes gewinnen kann: Nach endlosen und erfolglosen Debatten wurden die Einzelheiten des Gesetzes im Angesicht der Ereignisse von Erfurt sehr schnell getroffen.
Wir werden die Auswirkungen des Gesetzes für Sie im Blick behalten und weiter verfolgen.

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