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Urheberrecht: Wissenschaftsparagraph 52a verlängert

Urheberrecht: Wissenschaftsparagraph 52a verlängert

12.11.2006, (MR)

Der sogenannte Wissenschaftsparagraph §52a, ursprünglich befristet bis 31.12.2006, ist heimlich still und leise bereits Ende Juni 2006 verlängert worden. Die Meldung ist an uns vorbeigezogen, da sie aber Einfluss auf die Existenz von E-Learning gerade an Hochschulen hat, verweisen wir gerne auf die Entscheidung.
§52a wurde 2003 eingeführt, er ermöglicht es Schulen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen urberrechtliche geschützte Werke in kleinen Teilen in einem abgegrenzten Bereich (z.B. Intranet, E-Learning-Anwendung) zur Verfügung zu stellen.
Diese Regelung ermöglicht erst E-Learning in der Form, in der es heute meist in Hochschulen eingesetzt wird. Die Content-Industrie und die Verwertungsgesellschaften haben schon 2003 laut "Enteignung" gerufen und sich mit so ziemlich allen Mitteln gegen die Regelung gewehrt.
Ein kleiner Erfolg war die Befristung des Paragraphen bis 31.12.2006. Eine Evaluation sollte über die weiteren Regelungen Klarheit bringen.
An uns ist es völlig vorbeigegangen, dass §52a schon Ende Juni verlängert wurde - erst Prof. Hoeren wies uns auf der Tagung eUniversity Update Bologna darauf hin.

Im Rahmen einer Änderung des Urheberrechtsgesetzes wurde eine EU-Richtline umgesetzt. Eigentlich geht es in der Entscheidung des Bundestags um das Folgerecht: "Das Folgerecht ist ein Anspruch des Urhebers eines Werkes der bildenden Künste auf wirtschaftliche Beteiligung am Erlös aus den Weiterveräußerungen seines Werkes."  (Quelle: bundestag.de)
In einem Nebensatz findet sich folgende Passage: "Außerdem wird die bis zum 31. Dezember 2006 befristete Regelung des § 52a UrhG bis zum 31. Dezember 2008 verlängert." (Quelle: bundestag.de)

Damit hat wohl nicht einmal die Content-Industrie gerechet, auch das laute Gerumpel des Börsenvereins kam erst nach der Entscheidung - einfach verpasst die Lobbyindustrie aufmarschieren zu lassen.
Für die Universitäten bringt das erst einmal zwei weitere Jahre E-Learning etc. wie bisher einsetzen zu können und damit eine Rechtssicherheit, die die großen Verlage, Verwertungsgesellschaften und Börsenverein natürlich ganz anders sehen "Enteignung, Skandal, ignorant, fahrlässig sind die Stichworte des Börsenvereins)

Die Verlängerung findet sich hier: Bundestag Drucksache 16/2019, 28.06.2006

 

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