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Stellungnahme des Ethikrats zum Stammzellengesetz

Logo: Nationaler Ethikrat

Stellungnahme des Ethikrats zum Stammzellengesetz

16.07.2007, (MR)

Der Nationale Ethikrat hat heute seine Stellungnahme zu einer Novellierung des Stammzellengesetzes veröffentlicht. Mit einer knappen Mehrheit (14 von 24 Stimmen) haben sich die Befürworter einer Novellierung auf Basis des momentan geltenden Stammzellengesetzes durchgesetzt.

Das alles klingt kompliziert:
Die jetzige Entscheidung ist quasi eine Bilanz des bisherigen Stammzellengesetzes und der "internationalen Entwicklung" im Bereich der Stammzellforschung. Auch der Ethikrat ist hier nicht einer Meinung sondern mehr oder weniger in zwei Lager "gespalten". Eine gute Übersicht über die Diskussionen der letzten Jahre bietet die Einleitung der nun veröffentlichten Stellungnahme.
Nach bisherigem Recht dürfen embryonale Stammzellen nicht in Deutschland gewonnen werden - allerdings im Einzelfall aus dem Ausland importiert werden. Dabei darf allerdings keine "Nachfrage" im Ausland durch deutsche Forscher "initiiert" werden.

Nachfolgend die Empfehlung:

"Das Schutzziel des § 1 Nr. 2 StZG - zu vermeiden, dass von Deutschland aus eine Gewinnung von embryonalen Stammzellen veranlasst wird - sollte in Zukunft durch eine praktikable und zuverlässige Einzelfallprüfung im Verfahren zur Genehmigung des Imports und der Verwendung embryonaler Stammzellen gewährleistet werden. Dabei muss zur Überzeugung der durch das Stammzellgesetz eingesetzten zentralen Genehmigungsbehörde feststehen, dass die Herstellung der betreffenden Zelllinien weder vom Antragsteller selbst veranlasst noch sonst von Deutschland aus bewirkt wurde. Die Einzelfallprüfung sollte an die Stelle der Stichtagsregelung treten.

Um auszuschließen, dass schon die Perspektive einer möglichen Nachfrage aus Deutschland als Anreiz für die Herstellung von embryonalen Stammzellen im Ausland wirksam werden kann, sollten grundsätzlich nur embryonale Stammzellen importiert und verwendet werden dürfen, die von allgemein zugänglichen Stammzellbanken ohne Absicht der Gewinnerzielung abgegeben werden. Die Verwendung von embryonalen Stammzellen, die zu kommerziellen Zwecken hergestellt worden sind, sollte ausgeschlossen sein.

Die Strafvorschriften des Stammzellgesetzes sollten entfallen. Jede von Deutschland aus erfolgende Beteiligung am Verbrauch extrakorporal erzeugter Embryonen im Ausland ist ohnehin nach dem Embryonenschutzgesetz strafbar. Das Stammzellgesetz sollte lediglich regeln, wie Verstöße gegen die Genehmigungsvoraussetzungen zu ahnden sind; dafür ist das Ordnungswidrigkeitenrecht das angemessene Mittel.

Import und Verwendung embryonaler Stammzellen sollten nicht nur für die Forschung, sondern auch zum Zweck der Diagnose und Behandlung von Krankheiten zulässig sein." (Quelle: Stellungnahme Nationaler Ethikrat)

Auch wenn die Erklärung selbst von sich behauptet, die bisherige Kompromisslinie fortzuführen, stellen sich 9 Mitglieder des Ethikrates dagegen. Für sie ist der jetzige Vorschlag gerade die Aufhebung der bisherigen Richtung:

"Die mit der Aufhebung der Stichtagsregelung und der Erweiterung der Nutzungszwecke einhergehende Aushöhlung des ethisch-moralischen Fundaments des Stammzellgesetzes sei bei fortbestehender Gültigkeit des Embryonenschutzgesetzes ethisch widersprüchlich und in der Öffentlichkeit kaum zu vermitteln.

Zudem sei nach wie vor nicht absehbar, ob und wann sich aus embryonalen bzw. pluripotenten Stammzellen wirksame Therapien entwickeln lassen. Zu einer erneuten ethischen Abwägung bestehe von daher kein Anlass." (Quelle: PM zur Stellungnahme Nationaler Ethikrat)

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